lagen im nachfolgenden Strafprozess verwertet werden dürfen, solange die Privatversicherung keine Konsequenzen für den Fall des Verschweigens resp. Nichteinreichens androhte, m.a.W. die Informationen nicht «erzwang». Die Berücksichtigung der vorliegenden Ausgangslage und der Aussagen des Beschuldigten führ zu keinem andern Ergebnis, da der Beschuldigte ohnehin nichts anderes als seine damaligen Standpunkte bekräftige, die er auch vorgängig bereits telefonisch der Privatklägerin mitgeteilt hat.