Vor dem Hintergrund der dargelegten Lehrmeinungen und Rechtsprechung betreffend die Verwertbarkeit von Aussagen in internen Untersuchungen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis sowie in Verwaltungsstrafverfahren erachtet es die Kammer als entscheidend, dass vorliegend die Privatklägerin den Beschuldigten 1 vor oder während dem Gespräch weder auf eine Wahrheitspflicht noch auf allfällige Folgen bei nicht wahrheitsgemässer Aussage hinwies. Im Lichte der dargelegten höchstrichterlichen Erwägungen ist davon auszugehen, dass auch im privatversicherungsrechtlichen Kontext im vorgelagerten Verfahren eingeholte Informationen und Unter-