Dies gilt selbst dann, wenn solche Sanktionen gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.6). Vor dem Hintergrund der dargelegten Lehrmeinungen und Rechtsprechung betreffend die Verwertbarkeit von Aussagen in internen Untersuchungen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis sowie in Verwaltungsstrafverfahren erachtet es die Kammer als entscheidend, dass vorliegend die Privatklägerin den Beschuldigten 1 vor oder während dem Gespräch weder auf eine Wahrheitspflicht noch auf allfällige Folgen bei nicht wahrheitsgemässer Aussage hinwies.