11 Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR hat auch das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass beispielsweise bloss ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen, gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst (vgl. BGE 142 IV 207 E. 8.3.1; 140 II 384 E. 3.3.4; 138 IV 47 E. 2.6.2;