Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer internen Untersuchung im Strafverfahren, da die Regeln des Strafverfahrens in der Praxis von einem Arbeitgeber nicht befolgt werden könnten. So könnte im Falle eines solchen Mechanismus das im Rahmen einer vom Arbeitgeber geleiteten internen Untersuchung gesammelte Material selbst bei rechtmässiger Erlangung nicht in einem Strafverfahren verwendet werden, was insofern nicht wünschenswert sei, als auch der Beschuldigte selber in bestimmten Fällen ein Interesse daran haben könne, sich auf seine in einem solchen Kontext gemachten Aussagen zu berufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2020, 6B_49/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3).