In der Rechtsliteratur werden im Wesentlichen zwei Meinungen vertreten: Die eine Lehrmeinung geht von einer umfassenden Auskunftspflicht der arbeitnehmenden Person (in der internen Untersuchung) aus verbunden mit einem Beweisverwertungsverbot in einem parallelen oder nachgelagerten Strafverfahren, während andere Stimmen im Wesentlichen eine beschränkte Aussagepflicht bejahen, wobei im Einzelfall eine sorgfältige Abwägung der gegenläufigen Interessen vorzunehmen sei und es dem Arbeitnehmer in Situationen, in denen mit der Eröffnung eines parallelen oder nachgelagerten Strafverfahrens zu rechnen sei, angesichts der weitreichenden Folgen