10 beitnehmern im Rahmen interner Ermittlungen und der Frage der Verwertung derselben im nachfolgenden Strafverfahren. Wie damit genau umzugehen ist, scheint in der Lehre umstritten und die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich. In der Rechtsliteratur werden im Wesentlichen zwei Meinungen vertreten: