Mithin ist als Ausgangspunkt der Prüfung nicht von einem rechtswidrig erlangten Beweismittel auszugehen. Es stellt sich indes die Frage, inwiefern dieses private Beweismittel im Strafverfahren verwendet werden kann resp., ob dabei der im Strafprozess geltende Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» umgangen wird, was in analoger Anwendung von Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO ohne Vornahme einer Interessenabwägung die Unverwertbarkeit des Beweismittels zur Folge hätte. Zur Verwertbarkeit von Aussagen anlässlich einer Befragung im privatversicherungsrechtlichen Kontext im Strafprozess findet sich keine bundesgerichtliche Rechtsprechung.