4.3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen; pag. 214). Dem Protokoll kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte 1 auf seine Auskunftspflicht hingewiesen worden wäre; der Beschuldigte 1 brachte im vorliegenden Strafverfahren auch nicht vor, dass dies – entgegen des Wortlauts des Protokolls – der Fall gewesen wäre. Angesichts der versicherungsvertragsrechtlichen Grundlagen (vgl. G/4.3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen, pag. 211 ff., 214) durfte die Privatklägerin den Beschuldigten 1 vorladen und Informationen über dessen Gesundheitszustand einholen. Mithin ist als Ausgangspunkt der Prüfung nicht von einem rechtswidrig erlangten Beweismittel auszugehen.