Anlässlich des Gesprächs waren ein Sachbearbeiter der Privatklägerin sowie der Beschuldigte 1 anwesend und es wurden sämtliche Fragen und Antworten protokolliert sowie das Protokoll durch den Beschuldigten 1 unterzeichnet. Gemäss den allgemeinen Versicherungsbedingungen des Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag zwischen dem Beschuldigten 2 und der Privatklägerin gilt eine Auskunftspflicht, wonach der Versicherungsnehmer, die versicherte Person und die Anspruchsberechtigten verpflichtet sind, der Versicherungsgeberin jede verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen (Ziff. 4.3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen;