Die Privatklägerin lud den Beschuldigten 1 zum Gespräch vor betreffend die Beurteilung des weiteren Verlaufs (pag. 232). Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass ein unentschuldigtes Nichteinhalten des Termins eine Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten darstelle und dies zu einer Kürzung oder Verweigerung der Leistungen führen könne. Die seit Januar 2019 durchgeführte Observation wurde nach Angaben der Privatklägerin abgebrochen, um im Rahmen des Gesprächs, welches am 11. März 2019 stattfand, weitere Informationen über den Gesundheitszustand des Beschuldigten 1 einzuholen (pag.