141 Abs. 2 nur bei rechtswidrig erlangten Beweismitteln zur Anwendung. Sammeln Private ohne Wissen der Behörden Beweismittel, so sind rechtmässige Privatermittlungen grundsätzlich verwertbar (BSK-StPO-GLESS, 2. Auflage, N 40c zu Art. 141). Vorliegend ist folglich vorab zu prüfen, ob es sich um eine rechtmässige oder rechtswidrige private Beweismittelerhebung handelt. Dabei ist zunächst darzulegen, unter welchen Gegebenheiten das fragliche Protokoll vom 11. März 2019 verfasst wurde. Die Privatklägerin lud den Beschuldigten 1 zum Gespräch vor betreffend die Beurteilung des weiteren Verlaufs (pag.