Es bedarf einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der 9 angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. Mai 2018, E. II, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2018 vom 21. Januar 2019). Diese Voraussetzungen gelangen indes analog den Beweisverboten von Art. 141 Abs. 2 nur bei rechtswidrig erlangten Beweismitteln zur Anwendung.