So habe die Privatklägerin Kenntnisse über eine Täuschung durch den Beschuldigten gehabt und es habe lediglich ein Nachfragen über die Sachlage stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Observation noch im Gange gewesen. Die Vorinstanz habe zutreffend erklärt, dass das Protokoll mindestens ein Parteivorbringen und im Strafverfahren verwertbar sei (pag. 942 f.). 7.1.4 Würdigung der Kammer Im Strafprozess werden die Beweise grundsätzlich durch die Strafbehörden bzw. die Verfahrensleitung erhoben (vgl. Art. 139 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 StPO).