Es sei am Gericht, zu bestimmen, welchen Beweiswert dem Protokoll beizumessen sei (pag. 719 f.). 7.1.3 Ausführungen der Privatklägerin Die Privatklägerin verwies betreffend sämtliche vom Antrag des Beschuldigten 1 erfassten Beweismittel auf ihre Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und die Erwägungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung. Ergänzend hielt sie fest, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb als Akten als unverwertbar erachtet würden. So habe die Privatklägerin Kenntnisse über eine Täuschung durch den Beschuldigten gehabt und es habe lediglich ein Nachfragen über die Sachlage stattgefunden.