Im Ergebnis sei das Befragungsprotokoll entgegen der Annahme der Vorinstanz unverwertbar im vorliegenden Strafverfahren. Das Protokoll sei aus den Akten zu weisen und alle sich darauf beziehenden Ausführungen in den Akten unkenntlich zu machen (pag. 935). 7.1.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog dazu, es handle sich um eine private Einvernahme, weshalb die Anforderungen von Art. 181 StPO entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht erfüllt sein müsse. Das Protokoll habe als reine Parteieingabe der Privatklägerin zu gelten. Es sei am Gericht, zu bestimmen, welchen Beweiswert dem Protokoll beizumessen sei (pag.