Sofern die Kammer wider Erwarten die Hypothese der legalen Beweiserlangung vertrete, 8 so würde die Verwertung sodann an der Verhältnismässigkeitsprüfung scheitern. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit dieses Protokoll für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 16. September 2019 E. 2.2). Im Ergebnis sei das Befragungsprotokoll entgegen der Annahme der Vorinstanz unverwertbar im vorliegenden Strafverfahren.