158 Abs. 2 StPO zweifelsohne unverwertbar wäre. Sodann habe die Privatklägerin dem Beschuldigten 1 dannzumal vorhandenes Wissen über die Observation vorenthalten und ihn folglich über Sinn und Zweck der Einvernahme offensichtlich getäuscht. Folgerichtig müsse das private Einvernahmeprotokoll als unverwertbar gelten. Sofern die Kammer wider Erwarten die Hypothese der legalen Beweiserlangung vertrete, 8 so würde die Verwertung sodann an der Verhältnismässigkeitsprüfung scheitern.