Es sei folglich zu prüfen, ob das Einvernahmeprotokoll als durch Private unrechtmässig erlangtes Beweismittel im vorliegenden Strafverfahren verwertet werden dürfe. Die Frage, ob das Einvernahmeprotokoll – so wie es vorliege und vom Beschuldigten angeblich gesagt worden sein solle – auf legalem Weg hätte beschafft werden können, sei zu verneinen. Die Privatklägerin habe die für formelle Einvernahmen zu wahrenden Voraussetzungen, insbesondere Art. 158 Abs. 1 StPO, nicht eingehalten, weshalb ein solches Protokoll – wäre es durch eine Strafverfolgungsbehörde erstellt worden – gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO zweifelsohne unverwertbar wäre.