181 StPO nicht anwendbar sei, da das Protokoll durch die Privatklägerin und nicht durch eine Strafverfolgungsbehörde erstellt worden sei. Einvernahmen durch Privatpersonen seien im Gesetz nicht vorgesehen und somit grundsätzlich unzulässig (HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 142 StPO). Es sei folglich zu prüfen, ob das Einvernahmeprotokoll als durch Private unrechtmässig erlangtes Beweismittel im vorliegenden Strafverfahren verwertet werden dürfe.