258 f.) wurde anlässlich der Berufungsverhandlung in Abweichung der Anträge vor der Vorinstanz keine Unverwertbarkeit mehr beantragt. 7.1 Einvernahmeprotokoll der Privatklägerin vom 11. März 2019 (pag. 21 ff.) 7.1.1 Ausführungen des Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 bringt vor, Art. 142 StPO normiere, wer dazu befugt sei, Einvernahmen durchzuführen, wobei Private nicht erwähnt seien. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass Art. 181 StPO nicht anwendbar sei, da das Protokoll durch die Privatklägerin und nicht durch eine Strafverfolgungsbehörde erstellt worden sei.