6. Würdigungsvorbehalt vor erster Instanz Zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde seitens der Vorinstanz ein Würdigungsvorbehalt angebracht (pag. 621). So behielt sich das Gericht vor, den angeklagten Sachverhalt zusätzlich als teilweisen versuchten Betrug rechtlich zu würdigen.