II des erstinstanzlichen Urteildispositivs richten. Die Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive amtliches Honorar ist ohnehin von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig und daher nicht der Rechtskraft zugänglich, wie auch die Verfügung(en) betreffend die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (jeweils Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Kammer hat mithin über genannte Punkte neu zu befinden.