5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Obwohl die Beschuldigten erklärten, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich (Beschuldigter 2, pag. 767 ff.) bzw. in allen Punkten ausser der betragsmässigen Festsetzung des amtlichen Honorars (Beschuldigter 1, pag. 822 ff.), geht aus ihren Begründungen hervor, dass sich ihre Berufungen gegen den Schuld- resp. Sanktionenpunkt gemäss die sie jeweils betreffenden Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs richten.