4. Es sei das Honorar der Verteidigung gerichtlich festzusetzen. Für die Privatklägerin stellte und begründete Rechtsanwältin G.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 942): 1. Die Berufung des Beschuldigten/Berufungsführers 1 sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Berufung des Beschuldigten/Berufungsführers 2 sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.