unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat. II. Weiteres 1. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Das erstinstanzlich festgelegte amtliche Honorar für das erstinstanzliche Verfahren sei zu bestätigen und C.________ sei die Differenz vom amtlichen Honorar zum vollen Honorar, ausmachend CHF 1'615.50, durch den Kanton Bern nachzuzahlen.