3. Herrn A.________ sei für den ausgestandenen Tag in Polizeihaft eine Genugtuung im Betrag von CHF 200.00 zuzusprechen. 4. Es sei festzustellen, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwalt B.________ gemäss lit. a Ziffer II. auf Seite 3 des Urteils vom 4. Februar 2022 nicht der Rückerstattungspflicht unterliegt. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien, soweit anteilsmässig auf das Verfahren betreffend A.________ entfallend, vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.