5 Die Verfahrensleitung verfügte am 14. April 2023, über die Beweisanträge des Beschuldigten 1 vom 30. März 2023 und 6. April 2023 würde frühestens am Verhandlungstermin entschieden und die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit erhalten, sich zu den (neuen) Beweisanträgen des Beschuldigten 1 vom 6. April 2023 mündlich zu äussern (pag. 890 f.). Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über die beiden Beschuldigten je ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 21. April 2023; pag. 906 f. [Beschuldigter 1] bzw. pag.