Die Privatklägerin beantragte mit Stellungnahme vom 12. Mai 2022, der Beweisantrag des Beschuldigten 1 sei abzuweisen (pag. 836 f.). Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten 1 gutgeheissen und den Parteien mitgeteilt, dass über die Unverwertbarkeitsanträge des Beschuldigten 1 frühestens am Hauptverhandlungstermin (spätestens im Endurteil) entschieden werde (pag. 858 f.). Mit Eingabe vom 30. März 2023 stellte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 den Beweisantrag, es seien der Austrittsbericht des Inselspitals, ausgestellt durch Prof. Dr. med. Q.________, PD Dr. med.