823 ff.). Mit Verfügung vom 21. April 2022 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beweisantrag des Beschuldigten 1 gegeben (pag. 828 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich in ihrer Eingabe vom 25. April 2022 nicht zum Beweisantrag des Beschuldigten 1 vernehmen (pag. 834 f.). Die Privatklägerin beantragte mit Stellungnahme vom 12. Mai 2022, der Beweisantrag des Beschuldigten 1 sei abzuweisen (pag.