3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 16. April 2022 stellte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 den Beweisantrag, es sei der medizinische Bericht des P.________, ausgestellt durch Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. R.________ vom 4. März 2022 zu den amtlichen Akten zu erkennen. Weiter erklärte er, an den anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorfrageweise gestellten Anträgen betreffend die Unverwertbarkeit von Aktenstücken werde weiterhin festgehalten (pag. 823 ff.).