822 ff.). Mit Verfügung vom 21. April 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Gelegenheit gegeben, je Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten zu verlangen (pag. 828 f.). Mit Eingabe vom 25. April 2022 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 835). Die Privatklägerin äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2022 nicht zur Frage der Anschlussberufung (pag. 836 f.).