5. Es wird festgestellt, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot; dritter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter Teilsatz der Ziff. 2 des Strafbefehls BM 18 43706) sowie die dafür ausgefällte Busse von CHF 500.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; Ziff. 4 des Strafbefehls BM 18 43706) in Rechtskraft erwachsen sind.