Der Gesuchsteller wurde am 7. April 2018 um 21:00 Uhr durch die Polizei angehalten, in den Festnahme- und Warteraum geführt und nach der polizeilichen Einvernahme am 8. April 2018 um 03:25 Uhr wieder entlassen (S. 3 des Deliktsblatts). Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot) und der verhältnismässig kurzen Dauer des Freiheitsentzugs wird dem Gesuchsteller keine Entschädigung für die polizeiliche Anhaltung vom 7./8. April 2018 ausgerichtet. Im Revisionsverfahren ist dem Gesuchsteller kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.