8 Person teilweise freigesprochen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten des Verfahrens BM 18 43706 teilweise dem Gesuchsteller aufzuerlegen; die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. Da der Vorwurf des Landfriedensbruchs schwerer wiegt, als der rechtskräftige Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), rechtfertigt es sich, dass die Kosten des Strafbefehlsverfahrens im grösseren Umfang vom Kanton Bern getragen werden.