9.2 oben). Der Strafbefehl vom 12. April 2019 ist folglich, soweit der Gesuchsteller wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt (erster und zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie erster Teilsatz der Ziff. 1) und zu einer Geldstrafe (Ziff. 2) sowie Verbindungsbusse (Ziff. 3) und Verfahrenskosten (Ziff. 5 und 6) verurteilt wurde, aufzuheben.