6. Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsgründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). 7. Als verurteilte Person ist der Gesuchsteller durch den fraglichen Strafbefehl beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Der Strafbefehl ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Der Gesuchsteller beruft sich fristgerecht