Der Beschuldigte wird ferner verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).