Dies erscheint beim Vergleich mit dem Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren sowie in Anbetracht der einzelnen Positionen angemessen. Die Berechnung der amtlichen Entschädigung ergibt sich im Einzelnen aus dem nachfolgenden Urteilsdispositiv, wobei der ausgewiesene Zeitaufwand der Praktikabilität halber auf 19 Stunden gerundet wird. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird ferner verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwältin E.___