Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 18.2.2 In oberer Instanz Rechtsanwältin E.________ macht in ihrer Honorarnote vom 16. Februar 2023 für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von total 19.02 Stunden geltend (pag. 558 f.). Dies erscheint beim Vergleich mit dem Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren sowie in Anbetracht der einzelnen Positionen angemessen.