Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung erscheint angemessen, wurde in oberer Instanz nicht bemängelt und wird bestätigt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung von CHF 7'394.25 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird ferner verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 1'761.95, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.___