In erster Instanz Die Vorinstanz bestimmte die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin E.________ auf total CHF 7'394.25. Gekürzt wurde einzig die Position betreffend die erstinstanzliche Hauptverhandlung gemäss deren tatsächlicher Dauer. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung erscheint angemessen, wurde in oberer Instanz nicht bemängelt und wird bestätigt.