35 Rückzahlungspflicht an den Kanton Bern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, zu bestätigen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ein volles Honorar wurde nicht geltend gemacht (vgl. pag. 201 f.), so dass die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar entfällt. 18.2 Amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin E.________ 18.2.1 In erster Instanz