Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massagebe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in oberer Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Auflage, Art. 428 N 6). In oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, in Anwendung von Art. 24 Bst. a VKD auf CHF 3'500.00 bestimmt, werden ihm auferlegt.