17. Verfahrenskosten Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 11'698.00, was mit Blick auf die Art. 15, 21 Bst. 1 und 22 Bst. a Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) angemessen erscheint. Mit dem Schuldspruch der Vorinstanz wird auch die Kostenauflage an den Beschuldigten bestÃĪtigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massagebe ihres Obsiegens oder Unterliegens.