Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. Juli 2020. Für die Begründung der Genugtuungsforderung – Anspruch und Höhe – kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung