126 StPO zur Bezahlung von CHF 119.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt. Soweit den Betrag von CHF 119.00 übersteigend, ist die Abweisung der Zivilklage mangels Aktivlegitimation durch die Vorinstanz rechtskräftig. Den oberinstanzlichen Anträgen betreffend Vorbehalt des Nachklagerechts nach Art. 46 Abs. 2 OR sowie Verzugszins von 5% auf dem Schadenersatzbetrag kann deshalb wie bereits einleitend ausgeführt nicht entsprochen werden. Der Beschuldigte wird ferner verurteilt zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. Juli