34 V. Zivilpunkt Der Zivilpunkt wurde in oberer Instanz nicht angefochten respektive es wurden keine Rügen vorgebracht. Da auch aus Sicht der Kammer an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts zu bemängeln ist, wird vollumfänglich und integral darauf verwiesen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 438 ff.). Im Ergebnis wird der Beschuldigte in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 119.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt.