Da der vollziehbare Teil von der Vorinstanz auf 6 Monate festgesetzt wurde, was gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB der gesetzlichen Minimaldauer entspricht und aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nicht überschritten werden darf, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Mit Blick auf die (nicht einschlägige) Vorstrafe sowie die zwischenzeitlich ergangene, neuerliche Verurteilung ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.