123, Eintrag Nr. 82), für einen Zusammenhang. Dabei entlastet es den Beschuldigten in keiner Weise, dass er bereits in der Vergangenheit entsprechende Pornografie konsumierte und selbst anfertigte, wie die Verteidigung vorbrachte (vgl. pag. 539). Ein (voll-)bedingter Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB scheidet nach dem Gesagten aus. Eine ungünstige Prognose, welche den teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würden, ist hingegen zu verneinen (vgl. BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Auflage, Art. 43 N 11 mit Hinweisen). Da der vollziehbare Teil von der Vorinstanz auf 6 Monate festgesetzt wurde, was gemäss Art.